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Veröffentlicht am 9. November 20138. September 2019 von Texter

Bewirtungsbeleg

Der Bund der Steuerzahler informiert in seiner Postille 02/2013 über korrekte Bewirtungsbelege. Nun kennt jeder Unternehmer die Feinheiten des §14 UStG über die Inhalte einer korrekten Rechnung. Und liebe mitlesende Unternehmer, wenn Sie jetzt fragen, was da steht, macht das nichts, es wäre nur schön und hilfreich, wenn Sie einen Steuerberater beauftragen, der auch hier fit ist.

Für Rechnung mit einem Gesamtbetrag bis € 150,00 gibt es Vereinfachungen, die in §33 UStDV zu finden sind.

Und dann gibt es die Anforderungen des §4 Abs.5 Ziffer 2 EStG u.a. zu den Teilnehmern und dem Anlaß der Bewirtung.

Aber der Reihe nach.

Die Vorschriften über eine Rechnung stehen im Umsatzsteuergesetz. Dabei geht es nicht um eine Bewirtungsrechnung sondern um jede Rechnung, die an einen Unternehmer ausgestellt wird. Darin sind 9 Punkte bezeichnet, die auf einer Rechnung geeignet darzustellen sind. Natürlich ist die Rechnung vom Absender auszustellen. Genau darum geht es eben auch in Teilen bei einer Bewirtungsrechnung. Der Absender muß den Namen und die Anschrift des Rechnungsempfängers auf der Rechnung notieren.

Nun stelle ich mir den letzten Restaurantbesuch eines Vertreters des Bundes der Steuerzahler vor. Das Essen ist vorbei und der Vertreter möchte eine korrekte Rechnung ausgestellt erhalten. Wie macht er das? Er buchstabiert dem Kellner/der Kellnerin „Bund der Steuerzahler eV“. Das Wort Steuerzahler ist schon schwer, aber es wird noch schwerer. Dann kommt „Französiche Straße 9-12“ und als letztes „10117 Berlin“. Unternehmer wissen von ihren letzten Bewerbungstests mit Schulabgängern, daß weder Hauptschüler noch Realschüler sicher sind im grammatikalisch richtigen Schreiben der Worte „Steuerzahler“ oder „Französische Straße“. Aber der Mitarbeiter war gar nicht in einem deutschen Restaurant, sondern in einem Chinesischen, Japanischen, Russischen, Griechischen Restaurant. Eben in einem Restaurant in dem die Landsleute in ihrer Kindheit keine lateinischen Schriftzeichen gelernt haben. Aber auch für diese Restaurants gilt deutsches Recht. Auch sie haben Rechnungen entsprechend des deutschen Paragraphen 14 des Umsatzsteuergesetzes zu erstellen.

Und welche Handlungsempfehlung gibt nun der Bund der Steuerzahler? Fehlanzeige 

Beim Bund der Steuerzahler fühlt man sich nicht verpflichtet, dem Bürger Empfehlungen zu geben, wie es wirklich geht. Wenn der Staat schwachsinnige Gesetze erlassen hat, werden diese eben Gebetsmühlenartig wiederholt. Es mag sein, daß hinter den Kulissen versucht wird, daran etwas zu ändern, zwischenzeitlich halte ich das für ein Feigenblatt. Ich kann nicht erkennen, daß die Praktikabilität der Gesetze in den letzten 50 Jahren besser geworden ist. Leider eher schlechter.

Und welchen Vorschlag hätte der Bund der Steuerzahler machen können?

Das Gesetz schreibt vor, daß der Rechnungsaussteller die Rechnung zu erstellen hat. Zum Herstellungsverfahren der Rechnung hat der Gesetzgeber keine Vorschriften erlassen. Der Rechnungsempfänger kann also dem Rechnungsaussteller eine Schreibhilfe für die Rechnungsanschrift in die Hand drücken. Einen Stempel.

Das geht doch nicht, wer hat schon einen Stempel dabei? Wenn Sie häufiger dieses Problem sehen und einen Firmennamen und eine Firmenanschrift haben, die ein wenig kompliziert sind, könnten Sie Sich einen Taschenstempel erstellen lassen. Entweder diese teuren Dinger hinten versteckt in einem Kugelschreiber oder die kleinen preiswerten Taschenstempel in der Größe einer Streichholzschachtel.

Wenn Sie nun Essen gehen, geben Sie den Stempel dem Kellner/der Kellnerin in die Hand und bitten, daß diese den Stempel auf die Rechnung „drückt“.

Jetzt ist hinsichtlich des §14 Abs.4 Ziffer1 Genüge getan. Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (üblicherweise steht auf dem Beleg wenigstens schon die Anschrift des Restaurants richtig drauf) und des Leistungsempfängers (hier eben aufgebracht mit einem Stempel durch die Hand des Kellners/der Kellnerin).

Natürlich erfolgt hier der besondere Hinweis: Dies ist meine persönliche Interpretation des Umsatzsteuergesetzes. Dies ist meine Meinung und ich übernehme für die wirkliche Anwendbarkeit keine Gewähr. Mir fehlt es u.a. an Wissen, ob vielleicht in irgendeinem anderen Paragraphen, einer anderen Rechtsvorschrift genau dieses Vorgehen vielleicht sogar bei Strafe verboten ist. Vielleicht ist es den Kellnern/den Kellnerinnen auch verboten, mitgebrachte Stempel anzufassen (vielleicht aus hygienischen Gründen) oder gar nur zum Stempeln zu benutzen.

Vielleicht ist für derlei Empfehlungen der Bund der Steuerzahler auch der Falsche. Früher in meinen Jugendjahren waren dies Empfehlungen, die am ehesten in der Zeitschrift Impulse zu finden waren.

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