Bauen in Brandenburg

Wenn es nicht gerade ein Einmannbetrieb ist, wird wohl ein Bau oder Umbau notwendig werden.

Im Rahmen der Förderung wird verlangt, daß entweder eine Baugenehmigung oder eine Bescheinigung des Bauamtes über eine Nichtnotwendigkeit einer Baugenehmigung benötigt wird. So jetzt hat der angehende Unternehmer in Brandenburg verloren.

Die Bestimmungen der Brandenburgischen Bauordnung und die praktische Unterstützung durch das Bauamt kosten einfach nur unnötig Geld.

Es kann dem Unternehmer dabei völlig egal sein, ob die unnötig kostenträchtigen Bestimmungen Erfindungen der Beamten sind oder Notwendigkeiten, weil die Brandenburgische Bauordnung inhaltlich grottenschlecht ist. Der Unternehmer hat die Mehrarbeit und vor allem den Mehraufwand.

Kleines Beispiel:

Ein Betrieb soll für die Regenwasserversickerung sorgen. Gut, wird halt im Zusammenlauf des Regenwassers ein Sickerloch „geschlagen“. Doch das reicht dem Amt nicht. Der Hinweis auf praktischen Erfolg eben auf dem betreffenden Grundstück, weil diese Sickerlöcher dort seit 20 Jahren in Betrieb sind und bislang keine Überschwemmungen verursachten reicht nicht. Es muß ein teures Gutachten her.

Anhand dieses teuren Gutachten wird nun aus amtlichen Vorgabelisten eine amtliche Versickerung berechnet. Und im Ergebnis von diesem Quatsch muß nun der Unternehmer eine zusätzliche Sickerfläche schaffen.

Der Unternehmer war wütend über diesen Unsinn und erhielt vom Architekten die beschwichtigenden Worte: „Seien Sie froh über diese Auflage, das Amt hätte Ihnen in üblicher Willkür weit mehr teure Auflagen erteilen können“ Später erfuhr der Unternehmer, daß diese Auflage nur ca. 10.000 € gekostet hat.

Die besondere Erkenntnis für den Unternehmer kam erst viele Monate später. Es gab einen Jahrhundertregen, ja ein Ereignis, daß nur alle hundert Jahre einmal auftritt. Und der Unternehmer fährt nun morgens in seinen Betrieb und will die schweren Überschwemmungen und das volle Sickerbecken bestaunen. Aber Pech gehabt. Es hat zwar einen Jahrhundertregen gegeben, im Sickerbecken war nur ein Pfützchen und man konnte deutlich sehen, daß der Wasserstand die ganze Nacht nicht höher war.

Noch ein Beispiel gefällig? Gerne.

Die Baugenehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang aller Stellungnahmen zu erteilen (BBGBO §69 Abs 6). Und was macht das Amt, wenn es noch so recht keine Lust hat? Es erbittet eine weitere Stellungnahme über irgendeinen Unsinn. Damit wird die „gesetzliche“ Frist einfach nach hinten verschoben.