Die AOK teilt ein BSG-Urteil mit dem Dienstwagen nicht als Mindestlohn gelte. Die AOK hat nicht mitgeteilt, daß sie dieses Urteil für Unrecht hält, weil es gegen die grundgesetzliche Gleichbehandlung verstößt.
Zunächst das Problem:
Mit einem Dienstwagen wird der Mindestlohn nicht abgegolten!
Wenn eine Arbeitnehmerin 40 Stunden im Monat arbeitet und dafür den Mindestlohn erhält, erhält sie bei Mindestlohn 40 x € 13,90 (in 2026) = € 556,00
Sie darf aber nicht einen Kleinwagen zur privaten Nutzung erhalten, der z.B. € 37.000 kostet und den Rest ausgezahlt bekommen.
Das hat das BSG verboten (B12BA8/24R).
Die Arbeitnehmerin, weil es ihr die Richter/innen am BSG einfach nicht gönnen, darf nicht für den Gegenwert von € 370 ein Auto fahren, daß den Arbeitgeber € 615 pro Monat für Leasing, Reparaturen, Versicherung und Steuern kostet sowie ca € 230 pro Monat für Sprit.
Die Arbeitnehmerin würde also einen Gegenwert von € 845 erhalten und müßte dafür „nur“ € 370 versteuern und € 186,00 bar erhalten.
Der Arbeitgeber MUSS der Arbeitnehmerin den Lohn ganz auszahlen und die Arbeitnehmerin kann sich davon eben kein Auto leisten und hat gefälligst zu Fuß zu gehen.
Das ist eine geile Entscheidung des BSG und zeigt die soziale Ader und die Fürsorge für die Arbeitnehmerinnen aufs Feinste.
Das ist die eine Seite des Arbeitnehmerinnen verachtenden BSG.
Auf der anderen Seite unterstreicht das BSG damit, daß ein Dienstwagen eben ein Privileg der Oberschicht ist. Nur gut verdienende Arbeitnehmerinnen haben ein Recht derlei Geschenke vom Arbeitgeber zu erhalten.
Da wird „Soziale Gerechtigkeit“ vom BSG völlig neu interpretiert. Hurra
