Rechtswillkür?

Im Land Brandenburg ist Recht Zufall und von der Entfernung nach Potsdam abhängig? Je weiter weg, desto Willkürlicher ist das Recht?

Das hat ein Betroffener weit weg in einer sehr kleinen Stadt an der Grenze zu Polen erlebt.
Er teilte mir mit, er hätte sich in seinen kühnsten Träumen nicht vorstellen können, daß eine Schiedsstelle so willkürlich, rechtswidrig und offenbar Kumpelhaft Verfahren abarbeitet.

Ein Antrag wurde bei der dortigen Schiedsstelle in einer sehr kleinen Stadt an der Grenze zu Polen eingereicht. Es wurde Termin anberaumt.

Im Termin wurde dem Antragsteller von der Schiedsperson ein Beistand nach § 19 BBGSchGG verwehrt. Der Beistand wurde von der Schiedsperson zu Beginn des Verfahrens des Saales verwiesen. Dies erfolgte gar nach Rücksprache mit dem Antragsgegner.
So klar und eindeutig wird nur im Land Brandenburg geltendes Recht gebrochen.

Aber die Schiedsstelle (eigentlich ein offizielles Organ der Rechtspflege) kann noch mehr.

Eine Person der Gegenpartei erschien gar nicht, obwohl sie nach §17 BBGSchGG PERSÖNLICH zu erscheinen hat.
Eine Person der Gegenpartei entfernt sich aus dem Sitzungssaal, ohne das die Verhandlung von der Schiedsperson als beendet erklärt wurde (§17 BBGSchGG).

Damit hätte die eine Hälfte der Gegenpartei eine Kostenhaftung nach § 38 Abs 2 Ziffer 1 BBGSchGG getroffen
Die andere Hälfte hätte ebenfalls eine Zahlungspflicht getroffen, wegen des vorzeitigen „Weglaufens“.
Aber die Schiedsperson hat entschieden, der Antragsteller hätte alle Kosten zu bezahlen.

Ist nun ein Verfahren nach geltendem Recht im Land Brandenburg unterblieben, weil
a) die Schiedsperson und der Antragsgegner sich so gut kennen oder
b) die Schiedsperson nur einfach keine Ahnung hat oder
c) Verfahren im Land Brandenburg einfach nach persönlichem Gutdünken der Schiedsperson erfolgen oder
d) ich die Hintergründe nur einfach nicht durchschaue

Für den Antragsteller hat das alles einen faden Beigeschmack, da die Schiedsperson und die Antragsgegner alle in derselben Geldhausgruppe arbeiten.

P.S.
Ist nach dieser ganzen Reihe von ausgeübtem Unrecht die Schiedsperson nach §54 BBGSchGG ihres Amte zu entheben?
Reicht die Forderung der Gegenpartei an die Schiedsperson einen Beistand abzulehnen, obwohl §19 BBGSchGG dies ausdrücklich vorsieht aus, auch diese Person, die zufällig selbst Schiedsperson ist, ebenfalls ihres Amte zu entheben?

Die Schiedsperson erklärte dem Antragsteller vorab, der Fall sei mit einem aufsichtführenden Richter durchgesprochen worden. Hat also all dies Handeln die Zustimmung eines aufsichtführenden Richters gehabt?

Was geht im Land Brandenburg ab??